Statuten Freies Radio Fratz, Flensburg Stand: Februar 2021

I. Allgemeine Grundsätze

1. TRÄGERSCHAFT

Als Träger von „Radio Fratz“ und der Frequenz 98,5 MHz fungiert der Verein „Freies Radio – Initiative Flensburg e.V.“.

2. SELBSTVERSTÄNDNIS

Radio Fratz versteht sich als Freies Radio. Es ist ein unabhängiges, selbstverwaltetes, emanzipatorisches Mitglieder-Radio-Projekt im Raum Flensburg-Glücksburg-Tastrup, das unter gemeinnützigen und nichtkommerziellen Gesichtspunkten arbeitet.
Das Radio ist inhaltlich wie strukturell an die Grundsätze der Menschenwürde, der Gleichberechtigung und der Selbstbestimmung gebunden. Es zielt auf die Gleichberechtigung aller Menschen in der Gesellschaft ab, unabhängig von Geschlecht, Alter, sexueller Orientierung, Herkunft, Kultur, Aussehen, Religion oder physischer bzw. psychischer Beeinträchtigungen. Das Radio wendet sich gegen die soziale Ausgrenzung und Diskriminierung gesellschaftlich marginalisierter Gruppen.

3. GEGENÖFFENTLICHKEIT

Radio Fratz ist dem Ziel der Gegenöffentlichkeit verpflichtet. Gegenöffentlichkeit orientiert sich an den Interessen der Menschen, die in den bestehenden Medien nicht oder nur unzureichend zu Wort kommen. Der Austausch von Informationen, Erfahrungen und Meinungen, die ansonsten in den Medien unterbleiben, soll gefördert werden.
Dabei soll nicht ausschließlich über Menschen berichtet werden, sondern diese sollen die Möglichkeit haben, im Radio selbst zu Wort zu kommen und/oder eigene Sendungen zu gestalten.
Das Radio soll die Möglichkeit bieten, rassistische, kapitalistische, sexistische, antisemitische und ähnliche Strukturen kritisch zu hinterfragen und auf Ihre Überwindung hinzuarbeiten. Das muss nicht Ziel und Inhalt von Sendungen sein, aber keine Sendung soll zur Aufrechterhaltung solcher Strukturen beitragen.

4. OFFENHEIT

Radio Fratz gibt allen Personen und Gruppen im Rahmen dieser Statuten die Möglichkeit zu unzensierter Meinungsäußerung und Informationsvermittlung. Das Programm und die Redaktionen sind für unterschiedliche Ansätze und Überzeugungen offen. Im Programm spiegelt sich die Vielfalt der Menschen und Gruppen im Verbreitungsgebiet wieder. Das Radio versteht sich als partizipatorisches Projekt von und für Radiolaien, in dem jede*r unabhängig vom Alter, Geschlecht, Nationalität, etc. mitwirken kann.
Vorrang haben dabei solche Personen und Gruppen, die in den bestehenden Medien keinen oder nur begrenzten Zugang haben.
Angestrebt wird ein interkulturelles Programm, welches soziale, nationale und kulturelle Grenzen überschreitet bzw. auflöst.
Radio Fratz strebt eine Aufhebung der Trennung zwischen Redakteur*innen, Techniker*innen, Menschen mit Verwaltungsaufgaben und konsumierenden Hörer*innen an. Die Arbeitsteilung zwischen Redaktion, Technik und Verwaltung wird durchbrochen. Der Austausch zwischen Hörenden und Sendenden soll gefördert werden.

5. MITGLIEDERRADIO

Radio Fratz ist kein Privateigentum, sondern gehört allen Mitgliedern und wird kollektiv verwaltet. Durch seine Inhalte und Struktur will das Radio Alternativen zu der Vereinzelung und Anonymität unserer Gesellschaft aufzeigen und zum solidarischen Zusammenleben anregen.

6. UNABHÄNGIGKEIT

Keine Gruppe, Organisation oder Einzelperson darf eine Vorrangstellung im Sender einnehmen. Finanzielle, zahlenmäßige oder gesellschaftliche Macht darf nicht genutzt werden, um anderen gesellschaftlichen Gruppen die Beteiligung am bzw. die Äußerung über den Sender zu erschweren. Die Inhalte und Ausrichtung des Radios steht in keinerlei direkter Abhängigkeit von staatlichen und quasistaatlichen Institutionen und Parteien, sowie wirtschaftlichen Akteuren. Das trifft insbesondere zu auf die Stadtverwaltung und die kommunalpolitischen Entscheidungsträger*innen sowie die in Flensburg-Glücksburg-Tastrup tätigen politischen Parteien.

7. LOKALBEZUG

Das Radio will einen Beitrag leisten, die Integration in und Partizipation an kommunale(n) Entscheidungsprozessen, kommunale(r) und freie(r) Kultur zu fördern. Es sieht eine seiner vorrangigen Aufgaben darin, den in der Region lebenden Menschen ein öffentliches Forum der Information und Auseinandersetzung zu bieten.
Das Geschehen in der Region Flensburg-Glücksburg-Tastrup bildet einen Schwerpunkt im Programm. Lokalbezug meint jedoch nicht den Verzicht auf übergreifende, auch internationale Themen. Diese sind im Gegenteil erwünscht, wenn auch vorzugsweise im Zusammenhang mit lokalen Veranstaltungen aufgegriffen oder durch lokale Initiativen gestaltet.

8. TRANSPARENZ

Die interne Organisation und Entscheidungsprozesse sind für die Mitglieder durchschaubar und nachprüfbar.

9. NICHTKOMMERZIALITÄT

Radio Fratz arbeitet nicht gewinnorientiert.

Die redaktionelle Arbeit wird überwiegend ehrenamtlich erbracht.

Das Radioprogramm ist frei von Werbung und Sponsoring. Das bedeutet insbesondere, dass keine Nennung wirtschaftlich tätiger AkteurInnen – außer im Rahmen von Informationen – erfolgt und keine reinen, eigens produzierten Werbespots und -sendungen im Programm enthalten sind.

II.Strukturelle Grundsätze

1. SELBSTVERWALTUNG

Das Radio Fratz wird durch seine Mitglieder selbstverwaltet.

2. RADIOPLENUM

2.1. Zusammensetzung, Beschlussfassung

a) Das Radioplenum setzt sich zusammen aus :
– allen am Betrieb des Radios beteiligten Mitgliedern des Freies Radio – Initiative Flensburg e.V., die mindestens drei Monate regelmäßig praktisch im Radio tätig sind, den Workshop besucht haben, das Statut unterschrieben haben und vom Plenum durch Beschluss aufgenommen sind.

Durch die Aufnahme erlangen diese Mitglieder ein Stimmrecht im Plenum.

Juristische Personen – wie z.B. Vereine, GmbH o.ä. – erhalten nur eine Stimme, welche durch eine stellvertretende Person im Plenum verkörpert wird. Es dürfen weitere stellvertretende Personen am Plenum teilnehmen. Diese erhalten kein Stimmrecht.

– Nichtmitgliedern, die als Person oder als Gruppe durch das Radioplenum das Stimmrecht zuerkannt bekommen haben, weil sie am Programm beteiligt sind (alle weiteren juristische Personen/Institutionen/Gruppen).

b) In Verhandlung persönlicher Angelegenheiten oder finanzieller Angelegenheiten des
Lizenzträgers können durch Beschluss des Plenums, die nicht stimmberechtigten Personen ausgeschlossen werden.

c) Die Beschlussfassung soll nach dem Konsensprinzip erfolgen. Ist dies nicht möglich, werden alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten
Mitglieder des Radioplenums getroffen. Ausnahme bilden Beschlüsse über die Aberkennung des Redaktionsstatus, den Entzug von Programmplätzen, den Entzug des Stimmrechts, sowie Ausschluss aus dem Radioplenum. Diese werden mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen.

 

2.2. Aufgaben

Das Radioplenum ist das zentrale Organ des Radios. Es hat die folgenden Aufgaben und
Funktionen:

a) Beschließt das Programmschema.

b) Vergibt den Status einer Redaktion und bestätigt die Anerkennung neuer
Redaktionsmitglieder.

c) Vergibt feste Sendeplätze an die Redaktionen, soweit diese nicht im Programmschema
festgelegt sind.

d) Vergibt freie Sendeplätze an interessierte Redaktionen, Personen oder Gruppen zur
einmaligen oder mehrmaligen Verfügung.

e) Kann bei groben Verstößen gegen das Redaktionsstatut bzw. die Satzung des Vereins Radio Fratz e.V. bereits vergebene Sendeplätze wieder entziehen und anderweitig vergeben sowie den Status einer Redaktion aberkennen.

f) Bildet und beauftragt Arbeitsgruppen.

g) Richtet bei Bedarf einen “Offenen Sendeplatz” für Nichtmitglieder ein und beschließt bei Bedarf dafür ein eigenes Statut.

h) Vergibt bei Bedarf einen täglichen Sendeplatz für ein tagesaktuelles Programm und
beschließt bei Bedarf dafür ein eigenes Statut.

i) Definiert gegebenenfalls Lohnarbeitsbereiche und bestätigt Einstellungen.

j) Diskutiert den Haushaltsentwurf und legt diesen der Mitgliederversammlung zur
Abstimmung vor.

k) Schlichtet bei inneren Streitigkeiten, die sich nicht unter den Beteiligten lösen lassen.

l) Revidiert oder bestätigt einen Ausschluss von Beiträgen von der Veröffentlichung nach den Regeln dieses Statuts.

m) Kann Anträge in Vertretung von im Radio aktiven oder am Radio interessierten
Nichtmitgliedern an die Mitgliederversammlung richten.

n) Erkennt bei Bedarf das aktive Stimmrecht innerhalb des Radioplenums für
Nichtmitglieder an, die sich als Aktive oder Interessierte am Betrieb des Senders beteiligen.

o) Kann bei groben Verstößen gegen dieses Statut das Stimmrecht im Radioplenum
entziehen und einzelne Personen aus dem Radioplenum ausschließen.

 

2.3. Tagungsrhythmus, Bekanntgabe

a) Das Radioplenum tagt regelmäßig, einmal wöchentlich oder zweiwöchentlich, mindestens jedoch vierteljährlich.

b) Das Radioplenum wählt sich eine Protokollführung, die alle Beschlüsse und sonstigen
Diskussionsergebnisse protokolliert. Die Protokollführung hat das Protokoll spätestens eine
Woche nach der Sitzung an einer dafür festgelegten Stelle öffentlich zugänglich zu machen.

3. ARBEITSGRUPPEN

a) Arbeitsgruppen sind vom Radioplenum eingesetzte Personengruppen, die sich ständig
oder befristet um einen speziellen Funktionsbereich des Radios kümmern. Entsprechende
Aufgaben können auch von Einzelpersonen entsprechend wahrgenommen werden.

b) Die Mitglieder von Arbeitsgruppen
– erarbeiten Vorschläge für ihren Funktionsbereich, die dem Radioplenum zur Diskussion und Beschlussfassung vorgelegt werden,
– können auf Beschluss des Plenums gegebenenfalls auch durch hauptamtliche
Mitarbeiter/innen unterstützt bzw. ersetzt werden,
– organisieren ihre Arbeit eigenständig.

III. Redaktionen und redaktionelle Mitarbeit

1. REDAKTIONSSTATUS UND ZUGANG ZU PROGRAMMPLÄTZEN

1.1. Jede Person oder Personengruppe, die regelmäßig einen eigenen Sendeplatz oder einen umfassenden Themen- oder Programmschwerpunkt bearbeitet und als solche durch das Radioplenum anerkannt ist, ist eine Redaktion.

Das Radioplenum kann Personen oder Personengruppen einen temporären Sendeplatz für Gastbeiträge zuteilen.

1.2. Voraussetzung der Anerkennung von Personen oder Gruppen als Redaktion sind die
Mitgliedschaft im Radio Fratz e.V. und die Mitgliedschaft im Förderverein, die Teilnahme am Radioworkshop des Vereins oder ein anderweitiger Nachweis der Befähigung, sowie eine drei Monatige praktische Mitwirkung am Radio zur Probe. Während dieser drei Monate stehen Personen der unterschiedlichen Bereiche des Radios, den zukünftigen „Neumitgliedern als Ansprechperson zur Seite.

1.3. Die Redaktionen sind für alle an einer Mitarbeit Interessierten offen. Die Redakteurinnen sind an dieses Radiostatut und die Beschlüsse des Radioplenums gebunden. Meinungsverschiedenheiten müssen offen und fair ausgetragen werden, insbesondere unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze dieses Statuts. Gleiches gilt für die Zusammenarbeit mit den Hörer*innen. Die Redaktionen sind grundsätzlich für alle an einer Mitarbeit Interessierten offen. Es sei denn, das es Aufgrund der Besonderheiten der Redaktion nicht möglich ist z.B. eine FLINT* Redaktion oder sich die Redaktion gegen die Aufnahme von neuen Mitgliedern entschieden hat.

1.4. Anzustreben ist, dass redaktionell Beschäftigte sich zugleich auch an der Organisation
des Radios innerhalb und außerhalb von Arbeitsgruppen beteiligen.

2. JOURNALISTISCHE GRUNDREGELN

2.1. In allen Sendungen und Beiträgen sind die journalistischen Grundregeln und die
publizistischen Grundregeln des Pressekodex mit den Richtlinien für die publizistische Arbeit des Deutschen Presserates zu beachten.

2.2. Grundsätzlich ist sorgfältig und nach bestem Gewissen zu recherchieren und auf
Tatsachen gestützt zu berichten.

2.3. Kommentare, persönliche Meinungen oder Interpretationen sind, gegebenenfalls mit
Angaben über ihre Herkunft, als solche kenntlich zu machen.

3. MUSIKPROGRAMM

Eine sorgfältige Musikredaktion wird angestrebt. Die Grundsätze der Redaktionsstatuten sind auch bei der Musikauswahl zu berücksichtigen.

4. PROGRAMMVERANTWORTUNG

4.1. Die Rundfunkprogrammverantwortung wird von den Redaktionen selbst getragen.

4.2. Mindestens am Anfang und am Ende eines Sendebeitrages wird das Freie Radio Fratz genannt.

4.3. Am Anfang und am Ende jeder Sendung sollte die für den Inhalt verantwortliche Redaktion genannt werden.

4.4. Eine kontinuierliche, gleichberechtigte und generelle Mitarbeit neuer Mitglieder setzt das Einverständnis der Redaktion, eine Bestätigung durch das Plenum, die Mitgliedschaft im Freies Radio – Initiative Flensburg e.V. und im Förderverein voraus.

4.5. Ausgenommen davon sind die temporären Sendeplätze für Gastbeiträge. Diese brauchen nur eine Bestätigung durch das Plenum.

4.6. Redaktionen oder Personen, die einen festen Sendeplatz durch das Radioplenum
zugewiesen bekommen, verpflichten sich, diesen zuverlässig wahrzunehmen. Die Redaktionen sind dazu angehalten eine*n Vertreter*in in das Radioplenum zu entsenden.

5. VERANTWORTLICHKEIT AUßERHALB VON RADIO FRATZ

Alle Redaktionen, Gruppen und Einzelpersonen sind sowohl für ihre Aussagen im Kontext des Radio Fratz, wie auch außerhalb dessen verantwortlich.

IV. Ausschlussklauseln

1. ALLGEMEIN

Jede rassistische, soziale, sexistische, homophobe oder andere Diskriminierung, Klassifizierung und Unterdrückung von Personen oder Gruppen, jede Art von Chauvinismus sowie die Verharmlosung dieser Haltungen sind aus dem Programm sowie der Struktur des Radios auszuschließen. Das gilt für alle Beiträge und Personen, welche solche Haltungen fördern oder vertreten.

1.1. Grundsätzlich von der Mitarbeit ausgeschlossen sind Angehörige rassistischer, nationalistischer, faschistischer Parteien und Gruppierungen und religiöse Fundamentalist*innen.

1.2. Politische Parteien und religiöse Institutionen können keinen Redaktionsstatus erhalten.

1.3. Quellenschutz und die journalistische Sorgfaltspflicht sind Grundvoraussetzungen für journalistisches Arbeiten. Aus diesem Grund können Menschen, die dem Legalitäts-prinzip (§ 152 Abs. 2, § 160, § 163 StPO; § 386 AO) unterworfen sind, nicht redaktionell, organisatorisch oder anderweitig im Radio oder dessen Strukturen tätig werden.

 

2. AUSSCHLUSS VON VERÖFFENTLICHUNGEN

2.1. Der Ausschluss von Veröffentlichungen darf nur erfolgen, wenn
– durch die Veröffentlichung ein nicht vertretbares Risiko für die Lizenz oder den Lizenznehmer (den Verein) entstehen würde bzw.
– der Beitrag gegen die in diesem Statut festgelegten Grundsätze verstößt bzw.
– die Produzentin oder der Produzent des Beitrages nicht bereit ist, grobe, technisch bedingte, qualitative Mängel, welche das einfache Verstehen des Beitrages im Radioempfänger unmöglich machen, zu überarbeiten.

2.2. Ein vorläufiger Ausschluss einzelner Sendebeiträge kann von der für den Sendeplatz verantwortlichen Redaktion beschlossen werden. Der vorläufige Ausschluss einer von Nichtmitgliedern erstellten Sendung von der Veröffentlichung kann von der*dem verantwortlichen Programmkoordinator*in, dem Vorstand des Vereins bzw. von dem Radioplenum beschlossen werden.
Im Falle des Ausschlusses einer von Nichtmitgliedern erstellten Sendung ist die Begründung schriftlich niederzulegen und der Vorstand des Vereins zu informieren. Der*die Autor*innen sind, wenn möglich, an der Entscheidungsfindung zu beteiligen.

2.3. Die endgültige Entscheidung über den Ausschluss trifft das Radioplenum.

2.4. Eine Redaktion kann nicht gegen ihren Willen zur Sendung eines vorläufig von der
Veröffentlichung ausgeschlossenen Beitrages gezwungen werden. Entscheidet sich das
Radioplenum dafür, den vorläufigen Ausschluss von der Veröffentlichung zurückzunehmen, muss es im Fall von nicht lösbaren Konflikten in Abstimmung mit den jeweiligen Redaktionen einen anderen Sendeplatz festlegen.

V. Rechte an den Produktionen

1. Alle Rechte an Beiträgen und Sendungen liegen bei den Produzent*innen.

2. Werden Beiträge oder Sendungen verkauft, so sind die Produzent*innen verpflichtet, dem Veranstalter Freies Radio – Initiative Flensburg e.V. 25% der Einnahmen zur Deckung der entstandenen Produktionskosten zu erstatten.

3. Bis auf Widerruf hat das zu betreibende Radio das Recht, Beiträge und Sendungen zu
wiederholen und sie im Programmaustausch an andere nichtkommerzielle
Programmanbieter weiterzugeben.

4. Bietet das zu betreibende Radio Sendungen oder Beiträge für den Programmaustausch
an, so bleiben die Rechte an weiteren Veröffentlichungen erhalten. Veränderungen und
Weitergabe von Beiträgen durch andere Veranstalter dürfen nur nach Rücksprache mit den Produzent*innen erfolgen.